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LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Allgemein

  1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Vereinbarungen und gelten für alle (sonstigen) Handlungen und Rechtsgeschäfte zwischen dem Hörgeräteakustiker und dem Kunden in diesem Zusammenhang.
  2. Abweichungen und/oder Ergänzungen zu einer Bestimmung in einem Vertrag und/oder den Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und beziehen sich ausschließlich auf den betreffenden Vertrag.
  3. Die Anwendbarkeit von allgemeinen und/oder besonderen Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Hörgeräteakustiker hat die Anwendbarkeit solcher Liefer- und Zahlungsbedingungen schriftlich akzeptiert.

Kostenvoranschläge und Angebote

  1. Alle Angebote und Offerten, einschließlich Kataloge, sind für den Hörgeräteakustiker nicht bindend und stellen lediglich eine Aufforderung zur Bestellung dar.

Vereinbarungen

  1. Eine Vereinbarung tritt nur in Kraft, wenn und soweit der Anhörungsspezialist sie bestätigt oder mit der Erfüllung der Vereinbarung begonnen hat.
  2. Alle Angaben des Hörgeräteakustikers zu Zahlen, Größen, Gewichten und/oder anderen Angaben werden mit Sorgfalt gemacht. Der Hörgeräteakustiker kann jedoch nicht garantieren, dass diesbezüglich keine Abweichungen auftreten. Irrtümer wie Rechen- und Schreibfehler in Angeboten, Offerten, Prospekten, Veröffentlichungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und anderen Dokumenten, die vom Hörgeräteakustiker stammen, binden den Hörgeräteakustiker nicht. Abgebildete oder zur Verfügung gestellte Modelle oder Zeichnungen sind nur unverbindliche Angaben zu den betreffenden Artikeln. Nur wenn der Kunde nachweisen kann, dass die gelieferten Artikel von den Angaben des Hörgeräteakustikers oder von den Mustern, Modellen oder Zeichnungen in einem solchen Maße abweichen, dass dem Kunden die Abnahme nicht zugemutet werden kann, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Preise

  1. Die geltenden Einkaufspreise sind auf den Preisschildern angegeben, die an den in der Einrichtung angebotenen Artikeln angebracht sind. Der Hörgeräteakustiker ist berechtigt, diese Einkaufspreise zu erhöhen, wenn sich die Umstände, auf denen die Einkaufspreise beruhen, ändern. Zu diesen Umständen gehören unter anderem Frachtsätze, Ein- und Ausfuhrzölle oder andere Abgaben und/oder Steuern im In- und Ausland, Löhne, Gehälter und Branchenabgaben, Änderungen der Wechselkurse und Preise für Roh- und Hilfsstoffe. Im Falle einer Preiserhöhung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss hat der Kunde das Recht, den Vertrag aufzulösen.
  2. Vom Hörgeräteakustiker bestätigte Bestellungen, die nicht in Rechnung gestellt wurden, werden zu den zum Zeitpunkt der Bestätigung geltenden Preisen in Rechnung gestellt, es sei denn, es liegt eine Situation im Sinne von Artikel 7 vor.

Lieferfrist

  1. Jede vom Hörgeräteakustiker angegebene Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses herrschenden Umständen und, soweit sie von der Leistung Dritter abhängt, auf den dem Hörgeräteakustiker von diesen Dritten erteilten Informationen. Die Lieferzeit wird vom Hörgeräteakustiker so weit wie möglich eingehalten.
  2. Bei einer Überschreitung der Lieferfrist hat der Kunde keinen Anspruch auf eine diesbezügliche Entschädigung. Der Kunde ist in diesem Fall auch nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, es sei denn, die Lieferzeit wird so weit überschritten, dass es dem Kunden vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann, den betreffenden Teil des Vertrages aufrechtzuerhalten oder seine diesbezüglichen Verpflichtungen nicht auszusetzen. Nur in diesem Fall ist der Abnehmer berechtigt, den Vertrag (den betreffenden Teil) aufzulösen oder seine Verpflichtungen, die sich unmittelbar aus dem betreffenden Teil des Vertrags ergeben, auszusetzen.

Lieferung und Risiko

  1. Die Lieferung erfolgt ab dem Hörgeräteakustiker.
  2. Zum Zeitpunkt der in Artikel 11 beschriebenen Lieferung geht das Risiko in Bezug auf die gelieferten Gegenstände auf den Kunden über.
  3. Nimmt der Kunde die Gegenstände nicht oder nicht rechtzeitig ab, gerät er ohne Inverzugsetzung in Verzug. In diesem Fall ist der Hörgeräteakustiker berechtigt, die Gegenstände auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern oder sie an einen Dritten zu verkaufen. Der Kunde bleibt für den Kaufpreis haftbar, zuzüglich Zinsen und Kosten (als Schadensersatz), jedoch gegebenenfalls abzüglich des Nettoerlöses aus dem Verkauf an diesen Dritten.

Gewöhnungsphase

  1. Für den Fall, dass der Hörgeräteakustiker dem Kunden vor Abschluss eines endgültigen Kaufvertrags Gegenstände auf Probe leihweise zur Verfügung stellt, oder für den Fall, dass der Hörgeräteakustiker dem Kunden im Zusammenhang mit einer Reparatur vorübergehend Gegenstände leihweise zur Verfügung stellt, trägt der Kunde das mit den Gegenständen verbundene Risiko, und der Kunde ist verpflichtet, dem Hörgeräteakustiker jeglichen Schaden an diesen Gegenständen zu ersetzen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Unter keinen Umständen dürfen die Gegenstände, die dem Kunden zur Probe ausgeliehen werden, von Dritten benutzt, verändert, angepasst oder repariert werden. Die von dem abgebenden Hörgeräteakustiker festgelegten Parameter dürfen von Dritten in keiner Weise verletzt werden. Die dem Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Gegenstände müssen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt an den Hörakustiker zurückgegeben werden, es sei denn, mit dem Hörakustiker wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Werden die vorgenannten Fristen überschritten, gelten die leihweise zur Verfügung gestellten Artikel als vom Kunden gekauft, woraufhin der Hörgeräteakustiker die Artikel in Rechnung stellen muss.

Bezahlung

  1. Sofern nicht anders angegeben, erfolgt die Zahlung innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Rechnungsdatum. Zahlt der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist, befindet er sich ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung in Verzug, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist.
  2. Der Hörgeräteakustiker ist berechtigt, gesetzliche Zinsen auf den geschuldeten Betrag ab dem Fälligkeitsdatum sowie die außergerichtlichen Kosten für die Einziehung des geschuldeten Betrags zu berechnen, die mindestens 15 % des Hauptbetrags betragen, mindestens jedoch 100 €. Die außergerichtlichen Kosten werden in jedem Fall fällig, wenn der Hörgeräteakustiker sich bei der Eintreibung der Forderung der Hilfe eines Dritten versichert hat.

Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an den an den Kunden gelieferten Gegenständen geht erst dann auf den Kunden über, wenn der Kunde alles, was er dem Hörgeräteakustiker in Bezug auf die gelieferten oder zu liefernden Gegenstände schuldet oder schulden wird, vollständig bezahlt hat, einschließlich des Kaufpreises, aller Zuschläge, Zinsen, Steuern und Kosten, die gemäß diesen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag fällig sind.

Garantie

  1. Die vom Hörgeräteakustiker zu gewährende Garantie entspricht in Dauer und Umfang der vom jeweiligen Hersteller, Importeur oder Lieferanten gewährten Garantie.
    Die Verpflichtungen aus dieser Garantie für den Hörgeräteakustiker erlöschen, wenn die vom Lieferanten gelieferten Artikel verändert werden. 19. Die Garantie beinhaltet, dass Artikel, die Material- und/oder Verarbeitungsfehler aufweisen, nach dem Ermessen des Hörgeräteakustikers repariert oder ersetzt werden.
  2. Für durchgeführte Reparaturen ist der Hörgeräteakustiker für die Dauer der ursprünglichen Garantiezeit verantwortlich, mindestens jedoch für zwei Monate, nachdem der Kunde die reparierten Artikel zurückerhalten hat.
  3. Von der Garantie ausgenommen sind Mängel an der Ware, die durch normalen Verschleiß oder durch äußere Einflüsse entstanden sind.

Haftung und Entschädigung

  1. Der Hörgeräteakustiker haftet niemals für Schäden des Kunden oder Dritter, einschließlich Folgeschäden und immaterieller Schäden, es sei denn, diese Schäden wurden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hörgeräteakustikers verursacht oder die Haftung ergibt sich aus Titel 3 Teil 3 Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Höhere Gewalt

  1. Wenn der Hörgeräteakustiker aufgrund eines nicht zurechenbaren Versagens (höhere Gewalt) nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem Kunden zu erfüllen, werden diese Verpflichtungen für die Dauer der Situation höherer Gewalt ausgesetzt.
  2. Wenn ein Zustand höherer Gewalt zwei Monate lang angedauert hat, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich aufzulösen.
  3. Im Falle höherer Gewalt auf Seiten des Hörgeräteakustikers hat der Kunde keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz, auch wenn der Hörgeräteakustiker durch die höhere Gewalt einen Vorteil erlangt.
  4. Unter höherer Gewalt des Hörgeräteakustikers ist jeder Umstand zu verstehen, auf den der Hörgeräteakustiker keinen Einfluss hat und durch den die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise verhindert wird oder durch den die Erfüllung seiner Verpflichtungen dem Hörgeräteakustiker nicht zugemutet werden kann, unabhängig davon, ob dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war oder nicht. Zu diesen Umständen zählen auch Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenausfälle, Stagnation oder andere Probleme bei der Produktion durch die Lieferanten des Hörgeräteakustikers und/oder bei der Durchführung des Transports durch den Hörgeräteakustiker selbst oder durch Dritte und/oder Maßnahmen einer staatlichen Behörde sowie das Fehlen einer behördlichen Genehmigung.

Verzug/Auflösung

  1. Wenn der Kunde einer Verpflichtung, die sich für ihn aus einem Vertrag oder diesen Geschäftsbedingungen ergibt, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt, befindet sich der Kunde ohne Inverzugsetzung in Verzug und der Hörgeräteakustiker ist berechtigt:

- die Erfüllung dieses Vertrags und direkt damit verbundener Verträge aussetzen, bis die Zahlung ausreichend gesichert ist;

- und/oder den Vertrag und direkt damit verbundene Verträge ganz oder teilweise auflösen;

Ohne dass der Audiologe zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist und unbeschadet seiner sonstigen Rechte.

  1. Im Falle einer (vorübergehenden) Zahlungseinstellung oder eines Konkurses des Kunden oder wenn der Kunde unter Vormundschaft gestellt wird, werden alle Verträge mit dem Kunden von Rechts wegen beendet, es sei denn, der Hörgeräteakustiker teilt dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist mit, dass er die Erfüllung des/der betreffenden Vertrags/Verträge ganz oder teilweise verlangt. In diesem Fall ist der Hörgeräteakustiker berechtigt, ohne Inverzugsetzung die Erfüllung des/der betreffenden Vertrags/Verträge auszusetzen, bis die Zahlung in angemessener Weise sichergestellt ist, unbeschadet der sonstigen Rechte des Hörgeräteakustikers.

In jedem der in den Absätzen 26 und 27 genannten Fälle werden alle Forderungen des Hörgeräteakustikers gegenüber dem Kunden sofort und in voller Höhe fällig.

Wahl des Rechts und des zuständigen Gerichts

  1. Der Vertrag und diese Bedingungen unterliegen dem niederländischen Recht.
  2. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder diesen Bedingungen ergeben, unterliegen, soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, dem Ermessen des zuständigen Gerichts am Wohnsitz des Hörgeräteakustikers.
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